Datenschutz — was hat es damit auf sich?

Hier erklä­ren wir das Drum und Her­um der neu­en Rechts­la­ge ab dem 25. Mai 2018 — so gut das nach dem heu­ti­gen Stand geht. Wenn Sie gleich ans Ein­ge­mach­te wol­len, kli­cken Sie auf unsere

Daten­schutz­er­klä­rung.

Worum geht es hier eigentlich?

Es geht um Daten­schutz. Eine gute Sache! Man möch­te ihn ger­ne für sich in Anspruch neh­men. Was bedeu­tet das aber kon­kret?  Wir möch­ten Ihnen das an die­ser Stel­le erklären.

Das Grundproblem

Auf der einen Sei­te ste­hen Unter­neh­men, die immer mehr wis­sen wol­len. Auf der ande­ren Sei­te sind die Nut­zer, die meist ahnungs­los ihre Daten preis­ge­ben. Es gab auch in der Ver­gan­gen­heit Geset­ze, die die Regeln in die­sem kom­ple­xen Sze­na­rio votrge­ge­ben haben. Wie sich aller­dings gezeigt hat, waren die­se nicht ausreichend.

Der heutige Stand

Die Euro­päi­sche Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung (DSGVO) soll nun die­sen Zustand ver­bes­sern und mehr Rechts­si­cher­heit brin­gen. Ob das gelingt, das wird sich erst zei­gen. Der Ansatz, der den Schutz von Pri­vat­per­so­nen in den Mit­tel­punkt stellt, ist aller­dings zu begrüssen.

Immer wie­der wird sich die Rechts­la­ge durch Recht­spre­chung ver­än­dern. So hat der Euro­päi­sche Gerichts­hof (EuGH) im Okto­ber 2019 ent­schie­den, dass für das Set­zen von Coo­kies die akti­ve Ein­wil­li­gung des Nut­zers erfor­der­lich ist. Das bedeu­tet für Mil­lio­nen von Web­sei­ten­be­trei­be­rIn­nen, dass die bis­her prak­ti­zier­te Form eines blos­sen Hin­wei­ses auf die Ver­wen­dung von Coo­kies (und die damit ver­bun­de­ne Annah­me, dass das Wei­ter­sur­fen auf der Site eine Ein­wil­li­gung der Benut­ze­rIn­nen sei) unzu­läs­sig ist.

Eine komplexe Angelegenheit!

Nach die­sem Urteil dürf­ten wohl vie­le Web­sei­ten­be­trei­be­rIn­nen ihren Coo­kie-Hin­weis auf das Opt-In-Ver­fah­ren umstel­len — was auf man­chen Web­sei­ten bereits heu­te zu einer kla­ren Über­for­de­rung der Web­sei­ten­be­su­che­rIn­nen füh­ren dürf­te. Wer weiss, denn noch, wor­um es da geht?

Übri­gens: Wir las­sen Sie und Ihr Web­pro­jekt natür­lich nicht allei­ne mit die­ser Pro­ble­ma­tik und wer­den die für Ihre Anfor­de­run­gen rich­ti­ge Lösung einsetzen.

Wie sieht es bei uns aus?

Unsere eigene Umsetzung

Betrach­ten wir die Sach­la­ge mal aus unse­rer Sicht, also aus Sicht der Soft­ware­be­ra­tung Anke Feil. Es besteht inner­halb unse­res Inter­net­an­ge­bo­tes bei­spiels­wei­se die Mög­lich­keit, per­sön­li­che oder geschäft­li­che Daten ein­zu­ge­ben. Das kön­nen eMail-Adres­sen, Namen und ande­res sein. Die Soft­ware­be­ra­tung Anke Feil muss sicher­stel­len, dass bei der Spei­che­rung und Ver­wen­dung die­ser Daten alles mit rech­ten Din­gen zugeht.

Das bedeu­tet unter ande­rem, dass wir kei­ne unnö­ti­gen Daten erhe­ben, die ein­ge­ge­be­nen Daten sicher spei­chern, Ihnen auf Anfor­de­rung Aus­kunft über die erho­be­nen Daten zukom­men las­sen. Auch müs­sen wir uns um die Löschung von Daten küm­mern, wenn sie nicht mehr benö­tigt wer­den — und dabei gesetz­li­che Fris­ten beachten.

 

Anders for­mu­liert: Wir haben Pflich­ten, Sie als Besu­che­rIn die­ser Web­site haben Rech­te. Die­se erge­ben sich aus ver­schie­de­nen Geset­zen und Ver­ord­nun­gen. Kurz: Viel Arbeit für uns. 

  1. Es ist komplex.
  2. Wir müs­sen Ihnen ver­ständ­lich erklä­ren, was wir mit Ihren Daten machen.

Ist das wirklich alles neu?

Unse­re Daten­schutz­hin­wei­se sind seit der Grün­dung der Soft­ware­be­ra­tung Anke Feil schon immer aus­führ­lich und ver­ständ­lich gewe­sen. Trotz­dem haben wir seit 2018 — nach­dem die Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung anzu­wen­den war — eini­ge not­wen­di­ge Anpas­sun­gen vor­ge­nom­men, die Sie unter dem Menü­punkt Daten­schutz­er­klä­rung nach­le­sen können.

Datenschutz-Grundverordnung

Die Euro­päi­sche Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung (DSGVO) gilt ab dem 25. Mai 2018. Zudem wur­de das Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz (BDSG) an die­se Ver­ord­nung angepasst.

Die DGSVO wirkt grund­sätz­lich unmit­tel­bar in allen EU-Mit­glieds­staa­ten. Die Mit­glied­staa­ten haben jedoch eini­ge Mög­lich­kei­ten, durch eige­ne Rechts­vor­schrif­ten das Recht auf den Schutz per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten gemäß der neu­en Ver­ord­nung mit dem Recht auf freie Mei­nungs­äu­ße­rung und Infor­ma­ti­ons­frei­heit in Ein­klang zu brin­gen. Wer mehr dazu wis­sen möch­te, kann unter die­sem Link wei­ter­ge­hen­de Infor­ma­tio­nen finden: